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FG Düsseldorf, 24.02.2010 - 4 K 283/10 VzR |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung von Produktionsabgaben für Zucker; Vereinbarkeit der Neuermittlung der Gesamtmengen der Ausfuhrverpflichtungen und der Gesamterstattungsbeträge aus vergangenen Jahren mit dem gemeinschaftsrechtlichen Rückwirkungsverbot
Wird zitiert von ... (4)
- VG Frankfurt/Oder, 03.03.2021 - 5 K 1249/15 Das hiesige Gericht stellte durch Urteil vom 2. Juni 2016 (VG 4 K 283/10) fest, dass dem Beklagten aus den zehn Bescheiden durchsetzbare, insbesondere aufrechenbare Ansprüche aus Anschlussbeiträgen als Abgabenhauptforderungen in Höhe von 12.431,65 Euro zustehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Streitakten im Verfahren VG 4 K 283/10 und die Entscheidungen im zivilgerichtlichen Verfahren 3 O 468/04 vor dem Landgericht Neuruppin und die sich anschließenden Rechtsmittelverfahren verwiesen.
Nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Juni 2016 (VG 4 K 283/10) verfügt der Beklagte über durchsetzbare, insbesondere aufrechenbare Ansprüche aus insgesamt zehn Beitragsbescheiden, aus denen sich die Verpflichtung der Klägerin als Erbin nach ihrer Mutter zur Zahlung von Anschlussbeiträgen in Höhe von zusammen 12.431,64 Euro ergibt.
- FG Düsseldorf, 22.02.2010 - 4 K 189/10
Produktionsabgaben im Zuckersektor; Gemeinschaftsrechtliches Rückwirkungsverbot; …
Die Verfahren 4 K 189/10 VZr und 4 K 283/10 VZr werden zu gemeinsamer Entscheidung unter dem Aktenzeichen 4 K 189/10 VZr verbunden. - FG Hamburg, 15.09.2010 - 4 V 21/10
Einfuhr: Zweifel an der Entstehung von Zollschuld bei Pflichtverletzung nach …
Die Antragstellerin erhob zeitnah auch gegen vier der übrigen sechs Bescheide Klage, nämlich hinsichtlich der Fälle aus den Gruppen 2, 4, 6 und 7 (4 K 284/10, 4 K 283/10, 4 K 7/10, 4 K 8/10), so dass durch diese fünf Klagverfahren rund EUR 287.000 Zoll-EU und EUR 1.510.000 EUSt im Streit sind, zusammen also EUR 1.797.000. - FG Hamburg, 15.09.2010 - 4 V 19/10
Einfuhr: Einfuhrumsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit der Zollschuld
Die Antragstellerin erhob zeitnah auch gegen vier der übrigen sechs Bescheide Klage, nämlich hinsichtlich der Fälle aus den Gruppen 4, 5, 6 und 7 (4 K 283/10, 4 K 285/10, 4 K 7/10, 4 K 8/10), so dass durch diese fünf Klagverfahren rund EUR 287.000 Zoll-EU und EUR 1.510.000 EUSt im Streit sind, zusammen also EUR 1.797.000.